Jugendschutzgesetz

Gem. § 9 Absatz 1 JuSchG dürfen andere alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zumindest nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Bzgl. Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken gilt dieses Verbot auch für Jugendliche über 16 Jahren. Ab einem Alter von 18 Jahren, bestehen keine Einschränkungen mehr.

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